I. Grundsatz
- Als Notar bin ich Träger eines öffentlichen Amts. Als solcher bin ich verpflichtet, Gebühren nach dem „Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare“ (GNotKG) zu erheben. https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/
Die gesetzlichen Vorgaben sind für mich als Notar zwingend, eine – nach oben oder unten – abweichende Gebührenerhebung ist untersagt. Insbesondere ist es mir als Notar untersagt, Vereinbarungen über die Erhebung von Gebühren abzuschließen, entsprechende Vereinbarungen wären unwirksam. - Als Notar unterliege ich der Rechtsaufsicht der Justizbehörden. Diese überprüfen sowohl die Berechnung wie auch den Eingang der von mir erhobenen Kosten in regelmäßigen Abständen - zumindest stichprobenartig. Würden hierbei Unrichtigkeiten entdeckt, so wäre ich zu einer Erstattung oder Nacherhebung der Kosten verpflichtet.
II. Höhe der Gebühren
Gelegentlich werden die Notargebühren als unangemessen hoch empfunden. Hierbei ist zweierlei zu beachten:
- Zunächst ist zu beachten, dass sich die mit der Gebühr abgegoltene Dienstleistung nicht nur in der Beurkundung bzw. Besprechung mit dem Notar erschöpft, auch wenn dies häufig das Einzige ist, was Sie als Klient unmittelbar mitbekommen. In aller Regel ist jedoch darüber hinaus noch vieles mehr zu erledigen. Entsprechend beschäftige ich derzeit in meinem Notariat insgesamt 14 Mitarbeiter/-innen. Jede(r) Mitarbeiter(in) erledigt für die notariellen Geschäfte zwingend notwendige Tätigkeiten, viele jedoch von den Klienten unbemerkt im Hintergrund.
- Weiterhin hat der Gesetzgeber das notarielle Kostenrecht so ausgestaltet, dass die Gebühr nicht zwingend mit dem Aufwand für die erbrachte Leistung korrespondiert. Er hat vielmehr eine Art „Sozialausgleich“ in das Kostenrecht integriert.
Um allen Bürgern unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit den Zugang zum Notar zu ermöglichen, ist für die Höhe der Gebühr regelmäßig der Wert des Gegenstands der Amtshandlung von entscheidender Bedeutung. Dies führt dazu, dass bei Amtshandlungen mit hohem Geschäftswert die Gebühren des Notars in Relation zu der von ihm erbrachten Leistung an sich zu hoch und bei Amtshandlungen mit niedrigem Geschäftswert an sich zu niedrig sind. So bezahlt bspw. bei einem inhaltlich gleichen Einzeltestament eine Person mit einem modifizierten Reinvermögen von € 1.000.000,-- eine Gebühr von € 1.735,--, eine Person mit einem modifizierten Reinvermögen von € 20.000,-- hingegen lediglich eine Gebühr von € 107,--. Das gesetzliche Gebührensystem ist mithin darauf ausgelegt, dass Personen, die Amtshandlungen mit hohem Geschäftswert vornehmen lassen, faktisch diejenigen Personen subventionieren, die Amtshandlungen mit niedrigem Geschäftswert vornehmen lassen.
III. Berechnung der Gebühren
1. Grundsatz
- Der Notar hat die Gebühren nach den Vorgaben des GNotKG zu berechnen. In einigen wenigen Fällen ist die Gebühr wertmäßig festgesetzt, bspw. für den Abruf eines Grundbuchauszugs.
- In den allermeisten Fällen ergibt sich die Gebühr aus dem Gebührensatz und dem Geschäftswert. Hierzu ist in der in Anlage 2 zum GNotKG enthaltenen Tabelle ausgehend vom Geschäftswert der Gebührenbetrag zu ermitteln. Sofern der genaue Betrag in der Tabelle nicht aufgeführt ist, ist der nächst höhere Betrag maßgeblich. Sodann ist der Gebührenbetrag mit dem Gebührensatz zu multiplizieren.
Bsp.:
Der Geschäftswert beträgt € 2.500,--, der Gebührensatz beträgt 2,0.
Der Betrag von € 2.500,-- ist in der Tabelle nicht enthalten, nächst höherer enthaltener Betrag ist € 3.000,--.
Entsprechend beträgt der Gebührenbetrag hier € 33,--. Die Gebühr beträgt sodann € 33,-- x 2 = € 66,--. - Zu beachten ist allerdings, dass das GNotKG für bestimmte Tätigkeiten Höchst- und Mindestgebühren vorsieht. Überschreitet die errechnete Gebühr die Höchstgebühr, ist lediglich die Höchstgebühr anzusetzen; unterschreitet die errechnete Gebühr die Mindestgebühr, ist die Mindestgebühr anzusetzen.
Bsp.:
Bei dem vorstehenden Beispiel handelt es sich um die Beurkundung eines Vertrags. Nach Anlage 1 zum GNotKG Nr. 21000 beläuft sich hier die Mindestgebühr auf € 120,--, so dass dieser Betrag anstelle des errechneten Betrags von € 66,-- anzusetzen ist. - Nimmt der Notar mehrere Tätigkeiten vor, die nach dem GNotKG separat abzurechnen bzw. anzusetzen sind, so sind die entsprechenden Gebühren regelmäßig zu addieren, teilweise kommt es stattdessen aber auch zu einer Erhöhung des Geschäftswerts.
2. Gebührensatz
Der Gebührensatz richtet sich regelmäßig nach der vom Notar vorgenommenen Tätigkeit. Die entsprechenden Regelungen finden sich ganz überwiegend in der Anlage 1 zum GNotKG in den Nr. 21.100 ff. Von besonderer Bedeutung sind insoweit die Nummern 21.100 bis 21.304 (Beurkundungsverfahren), 22.110 bis 22.201 (Vollzug und Betreuungstätigkeiten), 23.100 bis 23807 (sonstige notarielle Verfahren), 24.100 bis 24203 (Entwurf und Beratung), 25100 bis 25301 (sonstige Geschäfte) und 26.000 bis 26.003 (Zusatzgebühren).
3. Ermittlung des Geschäftswerts
- Die Ermittlung des Geschäftswerts erfolgt nach den Regelungen des GNotKG. Vorschriften über die Ermittlung des Geschäftswerts finden sich insbesondere in den §§ 36 (allgemeiner Geschäftswert), 40 bis 54 (besondere Geschäftswertvorschriften), 97 bis 108 (Wertvorschriften Beurkundung) und 112 bis 124 (Vollzug, Betreuung und sonstige Geschäfte).
- Häufig ergibt sich der Geschäftswert aus der Sache selbst, so bspw. regelmäßig bei der Beurkundung eines Kaufvertrags. In anderen Fällen sind die Vermögensverhältnisse der Beteiligten entscheidend, so bspw. bei Testamenten, General- und Vorsorgevollmachten sowie teilweise bei Eheverträgen.
- Soweit sich der Geschäftswert nicht aus der Sache selbst ergibt, ist der Notar auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen, diese sind hierzu nach § 95 GNotKG verpflichtet.
In aller Regel werden hierbei nach meiner Erfahrung von meinen Klienten richtige und vollständige Angaben gemacht. Dennoch erlaube ich mir vorsorglich darauf hinzuweisen, dass in den Fällen, in denen Beteiligte hinsichtlich des Geschäftswerts wissentlich falsche Angaben machen, um zu erreichen, dass der Notar zu niedrige Gebühren erhebt, regelmäßig ein nach § 263 StGB strafbarer Betrug vorliegt, was nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Prüfung der Rechnungen durch die Rechtsaufsicht zu beachten ist.
4. Auslagen
Neben den Gebühren sind von dem Notar die Auslagen in Rechnung zu stellen. Die insoweit maßgeblichen Regelungen finden sich ganz überwiegend in der Anlage 1 zum GNotKG in den Nr. 32.100 bis 32015.
5. Umsetzung in der Kostenrechnung
In der von mir erstellten Kostenrechnung finden Sie jeweils die für die Berechnung maßgeblichen Paragraphen und Nummern des Kostenverzeichnisses sowie den angesetzten Geschäftswert angegeben. Dies erleichtert es, anhand der Kostenrechnung die Berechnung der Kosten nachzuvollziehen.
IV. Fälligkeit, Haftung und Umsatzsteuer
Nach § 10 GNotKG sind die Gebühren nach Vornahme der jeweiligen Amtshandlung fällig. Nach § 15 GNotKG kann der Notar seine Tätigkeit von der Zahlung eines zur Deckung seiner Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig machen.
Nach den §§ 29, 32 GNotKG haften alle Personen, die an einer Beurkundung teilnehmen, als Gesamtschuldner. Dies gilt unabhängig davon, wer aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen die Kosten zu tragen hat.
Die Gebühren und Auslagen des Notars unterliegen der Umsatzsteuerpflicht (KV Nr. 32.014). Es gilt der normale Steuersatz, derzeit 19 %. Die in diesem Schreiben enthalten Beispielsberechnungen sind zwecks besserer Verständlichkeit jeweils ohne Umsatzsteuer ausgeführt.
V. Einzelne besonders häufig vorkommende Vorgänge
1. Immobilienkaufvertrag
- Gebührensatz
Als Gebührensatz fällt für die Beurkundung des Kaufvertrags eine 2,0 Gebühr an (KV Nr. 21100).
Häufig kommt eine Vollzugsgebühr in Höhe von 0,5 (KV Nr. 22.110) und eine Betreuungsgebühr in Höhe von 0,5 (KV Nr. 22.200) hinzu. Ob diese anfallen, hängt von der konkreten Situation und dem jeweiligen Vertrag ab (Bspw.: Müssen Zustimmungen, Genehmigung oder Löschungsunterlagen der Gläubiger eingeholten werden? Überwacht der Notar die Umschreibung und/oder die Fälligkeit des Kaufpreises?).
Soweit Unterlagen zur Lastenfreistellung eingeholt werden müssen und die Gläubiger deren Übermittelung mit einem Treuhandauftrag verbinden, fällt weiterhin eine Treuhandgebühr in Höhe von 0,5 (KV Nr. 22.201) an.
Weitere Gebühren können hinzukommen, wenn Weiteres zu veranlassen ist, bspw. bei Abwicklung des Kaufvertrags über ein Notaranderkonto. - Geschäftswert
Der Geschäftswert richtet sich für die Beurkundungsgebühr, die Vollzugsgebühr und die Betreuungsgebühr grds. nach dem Wert der Leistung bzw. der Gegenleistung. Dies entspricht beim Kaufvertrag regelmäßig dem Kaufpreis, wobei weitere übernommene Gegenleistungen (bspw. Darlehensübernahme, Übernahme Maklererkosten etc.) ggf. hinzuzurechnen sind.
Hinsichtlich der Treuhandgebühr hängt der Geschäftswert vom Wert des Sicherungsinteresses des Gläubigers ab.
Bei Abwicklung über Notaranderkonto ist insoweit der jeweilige Auszahlungsbetrag maßgeblich.
2. Beurkundete Grundschuld
- Gebührensatz
Als Gebührensatz fällt für die Beurkundung einer Grundschuld eine 1,0 Gebühr an (KV Nr. 21200).
In bestimmten Fällen kommt eine Betreuungsgebühr in Höhe von 0,5 (KV Nr. 22.200) hinzu. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn es sich um eine Finanzierungsgrundschuld im Rahmen eines Kaufvertrags handelt. Weiterhin kann sich eine Betreuungsgebühr aus bestimmten vom Notar entsprechend den Vorgaben der Bank vorzunehmenden Handlungen ergeben. - Geschäftswert
Der Geschäftswert richtet sich bei der Grundschuld regelmäßig nach dem Grundschuldbetrag.
3. Übertragungsvertrag
- Gebührensatz
Als Gebührensatz fällt für die Beurkundung eines Übertragungsvertrags eine 2,0 Gebühr an (KV Nr. 21.100).
Gelegentlich können daneben weitere Gebühren anfallen, bspw. wenn eine Schuld übernommen wird und in diesem Zusammenhang eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung für den Gläubiger beurkundet wird. Ggf. können – je nach Sachverhalt – auch Betreuungs- oder Vollzugsgebühren anfallen. - Geschäftswert
Der Geschäftswert richtet sich bei Übertragungsverträgen meist nach dem Verkehrswert des Grundbesitzes.
Verkehrswert ist hierbei derjenige Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einem Verkauf erzielt werden könnte. Dieser Wert ist vom Notar zu ermitteln und seiner Rechnung zugrunde zu legen.
Die Beteiligten sind nach § 95 GNotKG verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Sie haben hierbei ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Wirken die Beteiligten nicht mit oder weigern sie sich, auf Anforderung geeignete Beweismittel vorzulegen, ist der Notar zur Schätzung des Werts berechtigt.
In aller Regel ergeben sich bei der Wertermittlung keinerlei Schwierigkeiten, da nach meiner Erfahrung von meinen Klienten richtige und vollständige Angaben gemacht werden, die ich meiner Rechnung zugrunde lege. Vorsorglich weise ich dennoch auf die Ausführungen unter vorstehend III. 3. c) im Hinblick auf möglich Folgen bei der Abgabe wissentlich falscher Angaben hin.
4. Erbvertrag und Testament
- Gebührensatz
Hinsichtlich des Gebührensatzes kommt es darauf an, ob lediglich eine Person ein Testament (Einzeltestament) errichtet, oder ob mehrere Personen einen Erbvertrag schließen oder ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Bei einem Einzeltestament fällt für die Beurkundung eine 1,0 Gebühr an (KV Nr. 21200). Für ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag fällt für die Beurkundung eine 2,0 Gebühr an (KV Nr. 21100).
Daneben fallen regelmäßig lediglich Auslagen, jedoch keine weiteren Gebühren an. - Geschäftswert
Wird – wie meist – über den gesamten Nachlass verfügt, so ist Geschäftswert das so genannte modifizierte Reinvermögen.
ba) Hierzu ist zunächst bei jedem Testierenden das Aktivvermögen zu bestimmen. Von diesem Aktivvermögen sind sodann sämtliche Verbindlichkeiten abzuziehen, jedoch höchstens in Höhe der Hälfte der Verbindlichkeiten. Bei mehreren Testierenden sind die so ermittelten Werte zu addieren.
In das Aktivvermögen sind sämtliche Vermögenswerte mit ihrem Verkehrswert einzustellen. Dies betrifft insbesondere Immobilien, Wertpapiere, Geldbeträge bei der Bank und sonstige besondere Vermögensgegenstände, aber auch bspw. etwaige Kraftfahrzeuge, Schmuck sowie das Mobiliar. Verkehrswert ist hierbei derjenige Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einem Verkauf erzielt werden könnte. Vereinfacht gesagt ist zu ermitteln, welcher Geldbetrag zusammenkäme, wenn man sämtliche Vermögenswerte des Testierenden verkaufen bzw. zu Geld machen würde.
bb) Der Notar hat das modifizierte Reinvermögen zu ermitteln und seiner Rechnung zugrunde- zu legen. Die Beteiligten sind nach § 95 GNotKG verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Sie haben hierbei ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Wirken die Beteiligten nicht mit oder weigern sie sich, auf Anforderung geeignete Beweismittel vorzulegen, ist der Notar zur Wertschätzung berechtigt.
Auch wenn das modifizierte Reinvermögen schwer exakt ermittelt werden kann, ergeben sich hier in aller Regel keine Schwierigkeiten, da nach meiner Erfahrung von meinen Klienten im Besprechungstermin richtige und vollständige Angaben gemacht werden, die ich meiner Rechnung zugrunde lege. Vorsorglich weise ich dennoch auf die Ausführungen unter vorstehend III. 3. c) im Hinblick auf mögliche Folgen bei der Abgabe wissentlich falscher Angaben hin.
bc) Zur Verdeutlichung ein Beispiel:
A und B schließen einen Erbvertrag und setzen sich gegenseitig als Erben ein. A verfügt über ein Grundstück mit einem Verkaufswert von € 200.000,-- über Geld- und Wertpapiere in Höhe von € 100.000 sowie über ein KfZ, sonstige Gegenstände und Mobiliar im Wert von € 10.000,--. A hat Schulden in Höhe von € 200.000,--. B verfügt über Geld- und Wertpapiere in Höhe von € 100.000,-- sowie über ein KfZ, sonstige Gegenstände und Mobiliar im Wert von € 10.000,--. B hat Schulden in Höhe von € 200.000,--.
Für A ergibt sich somit ein Aktivvermögen in Höhe von € 310.000,-- und ein Passivvermögen in Höhe von € 200.000,--. Da Verbindlichkeiten aber nur bis maximal 50 % berücksichtigt werden dürfen, ergibt sich für A ein modifiziertes Reinvermögen von 155.000,--.
Für B ergibt sich somit ein Aktivvermögen in Höhe von € 110.000,-- und ein Passivvermögen in Höhe von € 200.000,--. Da Verbindlichkeiten aber nur bis maximal 50 % berücksichtigt werden dürfen, ergibt sich für B ein modifiziertes Reinvermögen von 55.000,--.
Der anzusetzende Geschäftswert beläuft sich sodann auf € 155.000,-- + € 55.000,-- = € 210.000,--.
bd) Hinsichtlich der Kosten für notarielle Testamente und Erbverträge ist weiterhin Folgendes zu beachten:
Verstirbt eine Person, müssen deren Erben regelmäßig die Erbfolge nachweisen, bspw. um im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen zu werden oder um Zugriff auf Konten des Erblassers zu erlangen. Dieser Nachweis wird regelmäßig durch einen sog. Erbschein geführt. Besteht jedoch ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag, in welchem der Erbe hinreichend eindeutig bezeichnet ist, kann der Nachweis regelmäßig auch durch die Vorlage der eröffneten notariellen Verfügung von Todes wegen geführt werden (vgl. bspw. § 35 Abs. 1 GBO). Insofern sind den Kosten des notariellen Testaments bzw. des notariellen Erbvertrags die Kosten des Erbscheins gegenüberzustellen. Diese liegen bei gleich bleibenden Vermögensverhältnissen regelmäßig deutlich höher. Dies soll durch folgende Beispiele verdeutlicht werden:
Bsp. 1:
A und B schließen einen Erbvertrag und setzen sich gegenseitig als Erben ein, Erbe des letzten sind die gemeinsamen Kinder. A und B verfügen zu je ½ Anteil über ein Vermögen von insgesamt € 200.000,--, Verbindlichkeiten bestehen keine. Die Gebühren des Erbvertrags belaufen sich hier auf € 870,--.
Unterstellt, die Vermögensverhältnisse sind beim Todesfall gleich, das entsprechende Testament wurde jedoch lediglich handschriftlich errichtet, ergibt sich Folgendes: Beim Tod des ersten der Eheleute benötigt der überlebende Ehegatte einen Erbschein. Die Gebühr für diesen beläuft sich auf 2,0 aus einem Geschäftswert von € 100.000,-- (Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten) und mithin auf € 546,--. Beim Tod des zweiten der Eheleute benötigen die Kinder als Erben einen Erbschein. Die Gebühr für diesen beläuft sich auf 2,0 aus einem Geschäftswert von 200.000,-- (Vermögen des überlebenden Ehegatten nebst Erhöhung als Folge des Erbfalls nach dem ersten Ehegatten) und mithin auf € 870,--. Die Gebühren für die beiden Erbscheine sind mithin in diesem Fall um € 546,-- höher als die Kosten für das notarielle Testament.
Bsp. 2:
A errichtet ein Einzeltestament und setzt B zum alleinigen Erben ein. A verfügt über ein Vermögen von insgesamt € 200.000,--, Verbindlichkeiten bestehen keine. Die Gebühren für das notarielle Einzeltestament belaufen sich hier auf € 435,--.
Unterstellt, die Vermögensverhältnisse sind beim Todesfall gleich, das entsprechende Testament wurde jedoch lediglich handschriftlich errichtet, ergibt sich Folgendes: Beim Tod des A benötigt B einen Erbschein. Die Gebühr für diesen beläuft sich auf 2,0 aus einem Geschäftswert von € 200.000,-- (Vermögen des A) und mithin auf € 870,--. Die Gebühren für den Erbschein sind in diesem Fall mithin um € 435,-- ( = 50%) höher als die Kosten für das notarielle Testament.
5. Vollmachten
- Gebührensatz
Bei einer Vollmacht fällt für die Beurkundung eine 1,0 Gebühr an (KV Nr. 21200).
Daneben fallen regelmäßig lediglich Auslagen, jedoch keine weiteren Gebühren an. - Geschäftswert
Hinsichtlich des Geschäftswerts ist zu differenzieren.
ba) Wird eine Vollmacht für ein bestimmtes Rechtsgeschäft erteilt (bspw. für den Kauf eines bestimmten Grundstücks), ist Ausgangspunkt des Wertes der Vollmacht der Wert des Geschäfts, für welches die Vollmacht erteilt wird (bspw. der Kaufpreis).
bb) Wird eine Generalvollmacht (auch als General- und Vorsorgevollmacht) erteilt, ist Ausgangspunkt des Wertes der Vollmacht das Aktivvermögen (mithin das Vermögen ohne Schuldenabzug). In das Aktivvermögen sind sämtliche Vermögenswerte mit ihrem Verkehrswert einzustellen. Dies betrifft insbesondere Immobilien, Wertpapiere, Geldbeträge bei der Bank und sonstige besondere Vermögensgegenstände, aber auch bspw. etwaige Kraftfahrzeuge, Schmuck sowie das Mobiliar. Verkehrswert ist hierbei derjenige Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einem Verkauf erzielt werden könnte. Vereinfacht gesagt ist zu ermitteln, welcher Geldbetrag zusammenkäme, wenn man sämtliche Vermögenswerte des Vollmachtgebers verkaufen bzw. zu Geld machen würde.
Der Notar hat dieses Aktivvermögen zu ermitteln und seiner Rechnung zugrundezulegen. Die Beteiligten sind nach § 95 GNotKG verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Sie haben hierbei ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Wirken die Beteiligten nicht mit oder weigern sie sich, auf Anforderung geeignete Beweismittel vorzulegen, ist der Notar zur Wertschätzung berechtigt.
Auch wenn das genaue Aktivvermögen schwer exakt ermittelt werden kann, ergeben sich hier in aller Regel keine Schwierigkeiten, da nach meiner Erfahrung von meinen Klienten im Besprechungstermin richtige und vollständige Angaben gemacht werden, die ich meiner Rechnung zugrunde lege. Vorsorglich weise ich dennoch auf die Ausführungen unter vorstehend III. 3. c) im Hinblick auf mögliche Folgen bei der Abgabe wissentlich falscher Angaben hin.
bc) Von dem vorstehend ermittelten Wert sind sodann lediglich 50 % anzusetzen.
bd) Handelt es sich um eine „typische“ General- und Vorsorgevollmacht ist für die darin enthaltene Betreuungsverfügung weiterhin regelmäßig ein Wert von € 5.000,-- pro Vollmachtgeber hinzuzurechnen. Für eine in der Urkunde enthaltene Patientenverfügung fällt in diesen Fällen keine zusätzliche Gebühr an, eine Erhöhung des Geschäftswerts findet insoweit nicht statt.
be) Zur Verdeutlichung ein Beispiel:
A und B erteilen sich gegenseitig und ihren Kindern eine General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung. A verfügt über ein Grundstück mit einem Verkaufswert von € 200.000,-- über Geld- und Wertpapiere in Höhe von € 100.000 sowie über ein KfZ, sonstige Gegenstände und Mobiliar im Wert von € 10.000,--. A hat Schulden in Höhe von € 200.000,--. B verfügt über Geld- und Wertpapiere in Höhe von € 100.000,-- sowie über ein KfZ, sonstige Gegenstände und Mobiliar im Wert von € 10.000,--. B hat Schulden in Höhe von € 200.000,--.
Für A ergibt sich somit ein Aktivvermögen in Höhe von € 310.000,--. Das Passivvermögen ist nicht zu berücksichtigen.
Für B ergibt sich somit ein Aktivvermögen in Höhe von € 110.000,--. Das Passivvermögen ist nicht zu berücksichtigen.
Hieraus ergibt sich ein kombiniertes Aktivvermögen von € 420.000,--. Dieses ist zu lediglich 50 % anzusetzen, so dass sich ein relevantes Aktivvermögen von € 210.000,-- ergibt. Diesem Wert sind jeweils € 5.000,-- pro Vollmachtgeber hinzuzurechnen, so dass sich ein anzusetzender Geschäftswert von € 220.000,-- ergibt.